Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Softwarelizensierung und Services der Schaeffler Digital Solutions GmbH
I. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „AGB“) gelten für die zeitlich beschränkte Zurverfügungstellung unserer Datenerfassungs- und Auswerte-Software, mit oder ohne kundenspezifischen Zusatzprogrammierungen (nachfolgend kurz „die Software“), sowie für die Erbringung von Pflege- und Support-Services (nachfolgend kurz „die Services“).
2. Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Kunde muss Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein.
3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Etwaige entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn wir mit Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Bestellungen annehmen, Leistungen erbringen oder Bezug auf Schreiben des Kunden nehmen, welche die Geschäftsbedingungen des Kunden enthalten. Geschäftsbedingungen erkennen wir nur dadurch an, dass wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.
II. Vertragsschluss, Formerfordernisse
1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Sämtliche Angaben zu Verfügbarkeit, Preisen, Spezifikationen, Eigenschaften und/oder Merkmalen der Software und der Services auf unserer Website oder in unseren Marketing-Informationen sind lediglich voraussichtliche Angaben und unverbindlich. Sie stellen kein Angebot dar.
2. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten, vom Kunden zur Verfügung gestellten bzw. mit dem Kunden besprochenen Auskünfte, Daten oder sonstigen Informationen vollständig und zutreffend sind sowie unverändert bleiben.
3. Die Bestellung durch den Kunden gilt als rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Eine Bestätigung allein über den Eingang der Bestellung (Eingangsbestätigung) stellt noch keine Annahme des Angebots durch uns dar. Unsere Annahme erfolgt durch Erklärung in Textform (Auftragsbestätigung), durch Auslieferung der Software bzw. durch Erbringung unserer Services. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde nach Vertragsschluss uns gegenüber abgibt (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Mängelrügen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Kunde hat unsere Auftragsbestätigung sofort auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Etwaige Abweichungen der Auftragsbestätigung von der Bestellung sind von ihm unverzüglich, spätestens innerhalb von drei (3) Werktagen (Montag bis Freitag) nach Erhalt, schriftlich gegenüber uns geltend zu machen. Anderenfalls kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Auftragsbestätigung zustande, einschließlich der Produktspezifikationen, auf welche unsere Auftragsbestätigung verweist.
4. Zur Wahrung der Schriftform im Sinne dieser AGB genügt auch die Übermittlung eines unsignierten elektronischen Dokuments, einer unsignierten E-Mail oder die Nutzung eines von uns genutzten E-Sign-Verfahrens.
5. Der durch Bestellung und Auftragsbestätigung abgeschlossene Vertrag über die Bereitstellung der Software und/oder über die Leistung von Services sowie diese AGB, die einen Bestandteil des Vertrages darstellen, geben alle über den Vertragsgegenstand zwischen uns und dem Kunden getroffenen Abreden vollständig wieder. Vor Abschluss des Vertrages etwaig getroffene mündliche Abreden sind rechtlich unverbindlich und werden durch den Vertrag vollständig ersetzt, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich vereinbaren.
III. Übergabe und Installation der Software
1. Die Software wird dem Kunden als (i) Programmkopie zur Nutzung „on-premise“, (ii) als Download, (iii) vorinstalliert bei gleichzeitigem Kauf von Hardware (I-PC) oder (iv) als Software-as-a-Service zur Verfügung gestellt.
Die organisatorische und technische Installation und Konfiguration der Hardware und/oder der Software in die Betriebs-/Systemumgebung des Kunden und/oder von Dritten, an die der Kunde eine Maschinenanlage vertreibt (nachfolgend kurz „Endkunde“), insbesondere die Herstellung der Konnektivität und/oder Interoperabilität der Software bzw. der Hardware mit der vorbestehenden IT-Infrastruktur und/oder den Sensoren in Maschinen ist von uns nicht geschuldet und im alleinigen Verantwortungsbereich des Kunden (Installation und Konfiguration), sofern nicht anders gesondert vereinbart. Der Kunde ist, sofern nicht anders mit uns vereinbart, allein dafür verantwortlich, dass die für den Betrieb und die Nutzung der Software erforderliche sonstige Hard- und Softwareumgebung einschließlich etwaig erforderlicher Schnittstellen betriebsbereit eingerichtet wird, zur Verfügung steht und insbesondere Fehlerberichtigungen, Updates etc. rechtzeitig von ihm in die sonstige Software eingespielt werden.
Unsere Software muss vor einer Nutzung durch uns technisch aktiviert werden und ist stets einer spezifischen Hardware (z.B.: Industrie-PC, virtuelle Maschine) zugewiesen.
2. Der Kunde erhält die Software im Maschinencode. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.
3. Für den Fall, dass der Kunde die Software gemäß den Bedingungen in Ziffer IV dieser AGB seinem Endkunden zur Verfügung stellt, ist der Kunde berechtigt, seinem Endkunden als „Endnutzer“ einen Zugang über ein von Schaeffler bereitgestelltes Service-Front-End „autinityHelpdesk“ einzurichten bzw. einrichten zu lassen. Er stellt dabei die beim Anlageprozess abgefragten Informationen über den Endkunden vollständig und korrekt zur Verfügung und informiert Schaeffler, dass der Endnutzer ein Endkunde ist. Sofern nicht sämtliche Informationen vollständig und korrekt angegeben werden, kann eine Freischaltung des Service-Front-End für den Endkunden nicht erfolgen.
Der Kunde ist verpflichtet, in seinem Vertrag mit dem Endkunden zu regeln, dass (i) der Endkunde für eine Nutzung des Service-Front-End die entsprechenden Nutzungsbedingungen akzeptiert, dass (ii) die technische Nutzungsmöglichkeit des Service-Front-End durch den Endkunden eine Leistung des Kunden für den Endkunden auf Grundlage des zwischen Kunde und Endkunde abgeschlossenen Vertrages darstellt, (iii) dadurch kein eigenständiges Vertragsverhältnis über die Erbringung von Services zwischen Endkunde und Schaeffler begründet wird und dass (iv) sämtliche auf dem Service-Front-End zur Verfügung gestellten Daten und Informationen Dienstleistungen des Kunden gegenüber dem Endkunden sind.
Schaeffler prüft anhand der für die Einrichtung des Zugangs des Endkunden abgefragten Informationen die Vereinbarkeit der Zurverfügungstellung von Ergebnissen der Services an den Endkunden mit den anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetzen der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und anderer Rechtsordnungen (nachfolgend kurz „Exportkontrollvorschriften“). Die Einrichtung des Zugangs zum Service-Front-End für den Endkunden sowie auch die weitere Aufrechterhaltung und Zurverfügungstellung des Zugangs steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften dem nicht entgegenstehen. Sollte dies der Fall sein, ist Schaeffler berechtigt, die Einrichtung und/oder die Aufrechterhaltung des Zugangs ohne jede Haftung gegenüber dem Kunden zu verweigern, zurückzuhalten und/oder einzustellen. In einem solchen Fall gilt weiter Ziffer X dieser AGB.
IV. Urheber- und Nutzungsrechte an der Software
1. Die Software einschließlich neuer Programmstände (Updates und Upgrades) ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte hieran sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und der Durchführung überlassene Unterlagen (z.B. Dokumentation) stehen im Verhältnis der Parteien ausschließlich uns zu. Dies gilt auch für Arbeitsergebnisse der Services und von uns im Auftrag des Kunden vorgenommenen Sonderprogrammierungen.
2. Wir räumen dem Kunden das kostenpflichtige, einfache, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer IV. nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare und, vorbehaltlich einer abweichenden individuellen Absprache, zeitlich auf den in unserem Angebot genannten Zeitraum beschränkte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen ein. Die Lizenzzeit beginnt ab dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt der (i) Zurverfügungstellung zum Download, (ii) Bereitstellung als Programmkopie oder (iii) ab dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt der Nutzungsmöglichkeit über unseren Server bzw. die Server Dritter.
Das Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung darf jeweils nur durch hinreichend qualifizierte und im Umgang mit der Software angemessen geschulte Mitarbeiter des Kunden oder des Endkunden erfolgen und ist ausschließlich für die eigenen Geschäftszwecke des Kunden oder für die Abwicklung interner Geschäftsvorfälle von Endkunden nach Maßgabe der Ziffer IV. 5 erlaubt. Eine entsprechende Grundeinweisung kann gegen gesonderte Vergütung vom Kunden bei uns beauftragt werden. Eine darüberhinausgehende Schulung zur Nutzung der Software kann vom Kunden ebenfalls gegen gesonderte Vergütung beauftragt werden.
3. Sofern die Software als Programmkopie zur „on-premise“-Nutzung überlassen wird, ist der Kunde berechtigt, die Programmkopie im Rahmen einer Lizenz ausschließlich auf einem entsprechend authentifizierten I-PC oder einer von uns autorisierten Kundenhardware im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung zu nutzen (zusammen „Autorisierte Hardware“). Die Entfernung der Software von der autorisierten Hardware und ihr Upload auf eine andere Hardware („Hardware-Umzug“) bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung und erfolgt gegen Bezahlung einer Bearbeitungsgebühr. Nach dem Hardware-Umzug verlieren die Lizenzen für die ehemalige autorisierte Hardware ihre Gültigkeit und gelten nach erfolgter, erneuter Aktivierung für die neue autorisierte Hardware unverändert fort.
Das Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software ist beschränkt auf die Installation und Konfiguration der Software innerhalb der vorgegebenen Konfigurationsoptionen und deren Betrieb auf der jeweiligen autorisierten Hardware. Der Kunde darf die Software im Objektcode insoweit vervielfältigen, laden, anzeigen lassen, ablaufen lassen und speichern, als dies für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Der Kunde darf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eine Sicherungskopie der Software erstellen. Die Kopie ist als solche durch den Kunden zu kennzeichnen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Umarbeitungen an der Software vorzunehmen, es sei denn, diese sind für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich.
- a) Eine solche Erforderlichkeit zur Umarbeitung ist insbesondere dann gegeben, wenn (i) die Beseitigung eines Mangels zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software zwingend notwendig ist und (ii) wir uns mit der Berichtigung des Mangels in Verzug befinden, wir die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig gegenüber dem Kunden verweigert oder wir aus sonstigen, unserem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Gründen zur unverzüglichen Mängelbeseitigung außerstande sind.
- b) Dessen ungeachtet ist eine Umarbeitung zudem dann zulässig, wenn diese (i) zur Behebung von Kompatibilitätsproblemen beim Zusammenwirken der Software mit anderen vom Kunden benötigten Programmen zwingend erforderlich ist, und (ii) wir nicht bereit oder in der Lage sind, diese gegen eine angemessene marktübliche Vergütung zu beseitigen.
- c) Eine Dekompilierung der Software ist nur zulässig, wenn die in § 69e Abs. 1 UrhG genannten Voraussetzungen und Bedingungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69e Abs. 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden.
- d) Der Kunde darf mit den vorgenannten Maßnahmen nach dieser Ziffer IV.3 keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber von uns sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von uns, insbesondere Funktion und Design des Softwareprodukts, ausgeschlossen ist.
- e) Soweit nicht aufgrund zwingender Rechtsvorschriften und nach Maßgabe der vorgenannten Bestimmungen erlaubt, ist dem Kunden ein Reverse Engineering ebenso nicht gestattet wie die Rückübersetzung in andere Codeformen (Dekompilieren); gleiches gilt für die Übersetzung oder Disassemblierung der Software oder sonstige Versuche, den Quellcode der Software auszulesen.
4. Sofern wir dem Kunden die Software im Rahmen einer Lizenz zur bestimmungsgemäßen Nutzung als Software-as-a-Service zur Verfügung stellen, gilt: Die Lizenz zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Software darf nur von den hierzu gesondert autorisierten Einzelnutzern des Kunden oder der Endkunden wahrgenommen werden. Die Nutzung der Software unterliegt einem dem Kunden rechtzeitig mitgeteilten Zugangs- und Berechtigungskonzept (Registrierungsprozess in unseren Systemen mit Username und Passwort o.ä.). Die Nutzung der Software ist ausschließlich online möglich. Ein Download der Software ist nicht erlaubt, auch wenn dem Kunden dies technisch möglich sein sollte; für diesen Fall gelten insbesondere die für die Software geltenden Nutzungsverbote der Ziffer IV. entsprechend.
5. Das dem Kunden eingeräumte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung umfasst auch das Recht, Endkunden ein Nutzungsrecht an der Software nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Ziffer IV. einzuräumen („Unterlizenz“). Bei der Gewährung von Unterlizenzen darf der Kunde keine weitergehenden als die in Ziffer IV. vereinbarten und von ihm im Einzelfall erworbenen Nutzungsrechte einräumen, wobei hiervon das Recht zur Einräumung weiterer Unterlizenzen durch den Endkunden ausgeschlossen ist und der Kunde auch nicht befugt ist, Dritte als Unter-Vertriebspartner einzusetzen.
Der Kunde garantiert die Einhaltung der Lizenzbestimmungen dieser AGB durch die Endkunden und trifft alle insoweit erforderlichen Maßnahmen. Dazu zählen insbesondere der Abschluss eines angemessenen Lizenzvertrags und die Sicherstellung, dass auch in der Sphäre des Endkunden alle für den Einsatz der Software geltenden technischen Anforderungen und Einsatzbedingungen erfüllt sind.
Der Kunde ersetzt uns alle Schäden und stellt uns von allen Aufwendungen und Kosten (einschließlich Rechtsverfolgungskosten) frei, die entstehen durch eine Verletzung unserer Rechte an der Software durch Endkunden oder durch einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften beim Vertrieb der Software durch den Kunden an Endkunden.
6. Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich erlaubt oder soweit es nicht geltendes Recht zwingend erfordert, ist es dem Kunden ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung insbesondere nicht gestattet, die Software bzw. die entsprechenden Nutzungsrechte als Ganzes oder in Teilen oder sonstige Rechte, die ihm nach Maßgabe dieser AGB (einschließlich auf dieser Basis abgeschlossener Einzelverträge) eingeräumt werden, von Dritten nutzen zu lassen, an Dritte weiterzugeben, diesen zugänglich zu machen, zu vermieten, zu verleihen, zu verkaufen, Unterlizenzen dafür zu vergeben oder es auf sonstige Weise zu übertragen.
7. Sofern nicht abweichend mit uns ausdrücklich vereinbart, ist es dem Kunden untersagt, die Software dazu zu nutzen, um mit einem ähnlichen Geschäftsmodell wie dem unseren am Markt unmittelbar oder mittelbar in Konkurrenz zu uns zu treten. Der Kunde ist nicht zur Einräumung von Unterlizenzen an konzerninterne Mutter-, Schwester- oder Tochtergesellschaften befugt (Inter-Company-Überlassung bzw. -Geschäft). In Zweifelsfällen wird der Kunde eine vorherige schriftliche Genehmigung von uns einholen.
8. Die enthaltenen Urhebervermerke, Markenzeichen, Seriennummern sowie sonstige der Programm-/Softwareidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht entfernt, verändert und/oder unkenntlich gemacht werden. Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige vorhandene Schutzmechanismen der Software und/oder von Teilen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen.
9. Wir sind berechtigt, die Rechteeinräumung nach diesem Abschnitt im Ganzen oder teilweise zu widerrufen, wenn der Kunde die geschuldete Lizenzzahlung trotz Mahnung und nach Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist nicht oder nicht vollständig leistet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, behalten wir uns ausdrücklich vor.
10. Eine Nutzung der Software außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung und/oder unter Verstoß gegen die sonstigen Bestimmungen dieser Ziffer IV. begründet eine Verletzung unserer Rechte am geistigen Eigentum und stellt eine wesentliche Verletzung dieser AGB dar. Im Übrigen gilt Ziffer XVII.2. Unsere weitergehenden Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, bleiben hiervon unberührt.
11. Wenn wir dem Kunden einen neuen Programmstand der Software (z.B. Patches, Updates, Upgrades, und neue Releases/Versionen der Software) überlassen, zum Beispiel im Rahmen der Gewährleistung oder als Support-Service, gelten für die Nutzung eines neuen Programmstands sämtliche für die Software anwendbaren Regelungen dieser AGB entsprechend.
Der Kunde darf die überlassenen neuen Programmstände erst dann an Endkunden weitergeben, nachdem die neuen Programmstände erfolgreich einen Belastungstest unter Realbedingungen im Umfeld des Kunden durchlaufen haben. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, trägt der Kunde die Kosten für den vorgenannten Test.
12. Sofern wir individuell im Auftrag des Kunden Zusatzprogrammierungen für die Software erstellen (z.B. weitere Nutzungsfunktionen), erhält der Kunde hieran ein Nutzungsrecht nach Maßgabe des für die Software erworbenen Nutzungsrechts.
Sämtliche geistigen Eigentumsrechte an den entsprechenden Zusatzprogrammierungen entstehen ausschließlich zu unseren Gunsten. Als Rechteinhaber sind wir uneingeschränkt zur Verwertung und Nutzung der Zusatzprogrammierungen berechtigt.
Sofern eine solche Rechteentstehung zu unseren Gunsten aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, räumt der Kunde uns hiermit unwiderruflich das ausschließliche, zeitlich, sachlich und räumlich unbegrenzte kostenfreie Recht zur Nutzung und Verwertung sämtlicher für den Kunden erstellter Zusatzprogrammierungen ein. Wir sind uneingeschränkt berechtigt, die Zusatzprogrammierungen als festen Bestandteil in die vorbestehende Software zu integrieren. Die vorstehende Rechtseinräumung umfasst auch das Recht zur Bearbeitung, Änderung, Vervielfältigung, Verbreitung und Verwertung jedweder Art sowie das Recht, Nutzungsrechte zu übertragen und zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Unterlizenzen zu erteilen. Sofern der Kunde Miturheber ist, verzichtet er hiermit auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten gem. § 8 Abs. 4 UrhG. Sofern Angestellte oder Erfüllungsgehilfen des Kunden Miturheber sind, sichert der Kunde zu, von diesen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte erworben und eine Verzichtserklärung gem. § 8 Abs. 4 UrhG erhalten zu haben. Die vorstehende Rechtseinräumung bezieht sich auf den Objektcode und den Quellcode sowie alle im Zusammenhang mit der Zusatzprogrammierung zu der Software erstellten Zwischenergebnisse und Dokumentationen, insbesondere Entwicklungsdokumentationen.
V. Pflege- und Support-Services
1. Pflege- und Support-Services werden nach gesonderter Beauftragung und Auftragsbestätigung für die von uns zur Verfügung gestellte Software in der Hard- und Softwareumgebung des Kunden (nachfolgend kurz auch „Systemumgebung“) geleistet.
2. Der Kunde ist verpflichtet, uns die betroffene Systemumgebung vor Erstellung unseres Angebots vollständig mitzuteilen, insbesondere eingesetzte Hardware, Betriebssystem, etc.
Wir erbringen die Services für die Software ausschließlich in der vom Kunden beschriebenen und unseren Angeboten zugrunde gelegten Systemumgebung. Sofern der Kunde (a) Änderungen der Systemumgebung vornimmt (z. B. Austausch oder Upgrade der Hardware, Änderung des verwendeten Betriebssystems bzw. des verwendeten Internetbrowsers) und dadurch die Funktionsfähigkeit der Software eingeschränkt oder aufgehoben wird oder (b) wenn aufgrund einer Aktualisierung der Software die Systemumgebung wie uns ursprünglich mitgeteilt technisch nicht mehr ausreicht, um die Funktionsfähigkeit der Software uneingeschränkt zu ermöglichen (Serverkapazitäten etc.), sind wir nicht mehr zur Erbringung der Services verpflichtet. In diesem Fall ruhen auch die Zahlungspflichten des Kunden.
Wir stellen in einem solchen Fall nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung durch entsprechende und geeignete Anpassungsmaßnahmen die Funktionsfähigkeit der Software unter der geänderten Systemumgebung wieder her. In diesem Fall gilt der entsprechende zwischen uns und dem Kunden bestehende Service-Vertrag nach Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit unverändert fort. Kommt keine Einigung zwischen uns und dem Kunden über die Wiederherstellung der Software zustande, sind wir und der Kunde zur fristlosen Kündigung des Service- Vertrages berechtigt.
Wenn die Software nicht unter den uns vorgegebenen Einsatzbedingungen genutzt wird oder durch Programmierarbeiten des Kunden oder von Dritten verändert wurde, leisten wir keine Services.
3. Wir sind ist nach entsprechender Information des Kunden berechtigt, auch Subunternehmer mit der Erbringung der Services zu beauftragen.
4. Wir erbringen die Services zunächst für die Software in dem bei Vertragsbeginn bestehenden Softwarestand. Sofern wir Updates und/oder Upgrades für die Software zur Verfügung stellen, ist der Kunde zur entsprechenden Einspielung verpflichtet. Als „Update“ im Sinne gelten dabei Aktualisierungen der Software innerhalb einer Versionsnummer (Versionsbezeichnungen v1.1., v1.2, etc.) insbesondere zur Fehlerkorrektur und für leichte Verbesserungen. Als „Upgrade“ gelten Aktualisierungen der Software über eine ganze Hauptversionsnummer (Major-Release) (Versionsbezeichnungen v1.0, v2.0, etc.).
5. Der Inhalt der Services ergibt sich aus der Leistungsspezifikation „Pflege- und Support-Service Schaeffler Digital Solutions“ als Teil unseres Angebotes. Anpassungen der Leistungsspezifikation sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie in unserer Auftragsbestätigung entsprechend aufgeführt sind.
6. Die Services werden mittels Fernwartung („Remote Access“) durch unseren Zugriff auf das System des Kunden durchgeführt. Der Zugriff erfolgt dabei über eine gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung. Die technischen Details zur Durchführung des „Remote Access“ werden dem Kunden zusammen mit unserem Angebot mitgeteilt. Der Kunde ist verpflichtet, bei sich die für den „Remote Access“ erforderlichen technischen Voraussetzungen auf eigene Kosten zu schaffen und sie während der Laufzeit des Service Vertrages ständig aufrechtzuerhalten.
Services vor Ort beim Kunden können im Einzelfall auf Grundlage gesonderter Beauftragung gegen zusätzliche Bezahlung und Kostenerstattung geleistet werden.
7. Services können nur von Mitarbeitern des Kunden angefordert werden, die dazu vom Kunden gegenüber uns unverzüglich nach Auftragsbestätigung in Textform (E-Mail) unter Angabe der jeweiligen Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) benannt worden sind.
8. Vorbehaltlich anderer gesonderter Vereinbarungen hat der Kunde im Rahmen eines Service-Vertrages keinen Anspruch auf die folgenden Leistungen: (a) individuelle Änderungen und Erweiterungen der Software, (b) Services für Drittsoftware, (c) Installation und Implementierung der Software auf der Hardware- bzw. Systemumgebung des Kunden, (d) Einweisungen und Schulungen von Mitarbeitern des Kunden sowie (e) Beseitigung von Fehlern aus dem Risikobereich des Kunden, insbesondere Fehler verursacht durch eine unsachgemäße Bedienung oder Veränderung der Software, durch Verseuchung von Softwarekomponenten mit Computerviren oder sonstiger Schadsoftware, durch Verwendung ungeeigneter oder fehlerhafter Datenträger bzw. Hardware, etc..
VI. Vorbehalt von Rechten, Geheimhaltung, Vertraulichkeit
1. An allen von uns dem Kunden ausgehändigten Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Angebote, Kataloge, Preislisten, Kostenvoranschläge, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen und - Spezifikationen, Muster, Modelle und sonstige physische und/oder elektronische Unterlagen und Informationen), behalten wir uns sämtliche Urheber- und Schutzrechte vor. Der Kunde darf die vorbezeichneten Gegenstände, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht oder in diesen AGB bzw. im Vertrag nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ohne unsere vorherige Zustimmung weder als solche noch ihren Inhalt nach Dritten zugänglich machen oder mitteilen, sie verwerten, vervielfältigen oder verändern. Er hat sie ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben und etwaig vorhandene (auch elektronische Kopien) zu vernichten (bzw. zu löschen), soweit sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und gemäß gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nicht mehr benötigt werden.
2. Der Kunde und wir werden die jeweils von der anderen Partei im Zuge der Vertragsabwicklung erhaltenen vertraulichen Informationen geheim halten und dabei die gleiche Sorgfalt wie hinsichtlich eigener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von ähnlicher Bedeutung anwenden, mindestens jedoch ein angemessenes Maß an technischen und organisatorischen Geheimhaltungsmaßnahmen ergreifen. Vertrauliche Informationen sind alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien sowie alle verkörperten oder mündlichen Informationen und Daten, wie beispielsweise Entwicklungspläne, Planungen über Produktentwicklung und Produktdesign, Informationen über Hardware, Datenbanken, verwendete oder hergestellte Software, Source-Codes und Algorithmen sowie Unterlagen oder Kenntnisse, welche die Parteien im Zusammenhang mit diesem Vertrag austauschen.
Sofern ein unberechtigter Zugriff, eine unberechtigte Nutzung, eine unzulässige Kopie, eine unbefugte Weiterleitung oder sonstige unberechtigte Handlung mit Hinblick auf die vertraulichen Informationen der überlassenden Partei im Verantwortungsbereich der empfangenden Partei erfolgt oder dieser zur Kenntnis gelangt, teilt die empfangende Partei dies der überlassenden Partei unverzüglich per E-Mail mit und wird unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen und Kosten aufbringen, um die jeweilige Verletzung abzustellen.
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die
- von der überlassenden Partei schriftlich gegenüber der empfangenden Partei freigegeben worden sind;
- der empfangenden Partei bereits vor deren Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung rechtmäßig bekannt waren;
- öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass dies die empfangende Partei zu vertreten hat, vorausgesetzt, dass vertrauliche Informationen nicht schon deshalb als öffentlich zugänglich gelten, weil lediglich Teile davon öffentlich zugänglich sind oder werden;
- die empfangende Partei von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, vorausgesetzt der Dritte verletzt - nach Kenntnis der empfangenden Partei - bei Übergabe der Informationen keine eigene Geheimhaltungsverpflichtung;
- • von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Rückgriff auf Vertrauliche Informationen oder gemäß vorgenannten Ausnahmen entwickelt worden sind; oder
- aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, vorausgesetzt, dass die überlassende Partei über die Offenbarung schriftlich informiert wurde.
Diejenige Partei, die sich auf eine Ausnahme beruft, hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen.
Die vorgenannten Pflichten unter dieser Ziffer IV.2 gelten 10 (zehn) Jahre über die Beendigung der letzten zwischen den Parteien unter diesen AGB geschlossenen Bestellung hinaus fort.
VII. Preise, Rechnungsstellung, Kostenerstattung
1. Die Software und/oder die Services werden dem Kunden zu den in der Auftragsbestätigung jeweils genannten Lizenz- und Servicegebühren bzw. Tarifen zur Verfügung gestellt. Details zu unseren Tarifdetails sind Teil unseres Angebotes.
Sofern Services nach Aufwand abgerechnet werden, werden die Aufwände jeweils am Ende des Projektes oder Arbeitspaketes in einem Tätigkeitsbericht mit dem benötigten Zeitaufwand festgehalten und dem Kunden zur Verfügung gestellt.
2. Die Preise verstehen sich netto zzgl. jeweils gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.
Die Preise sind ohne Abzüge und zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zu zahlen, mit Ausnahme der Quellensteuern, zu deren Einbehalt von der zu zahlenden Vergütung der Kunde per Gesetz verpflichtet ist (Einkommensteuer). Der Kunde und wir werden einander unterstützen, um sicherzustellen, dass der per Gesetz oder aufgrund von Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung einzubehaltende Quellensteuerbetrag auf ein Minimum (im Idealfall, auf eine komplette Quellensteuerfreistellung) reduziert wird. Wenn das anwendbare Recht dies erfordert, wird der Kunde die jeweiligen Steuern einbehalten und gemäß den anwendbaren Vorschriften an die zuständigen Steuerbehörden abführen. Der Kunde wird uns in diesem Fall das Original der Bescheinigung über die einbehaltenen Steuern (Steuerbescheinigung) zur Verfügung stellen und uns dabei unterstützen, die Erstattung bzw. Anrechnung der einbehaltenen Steuern gemäß dem anwendbaren Recht zu erhalten.
3. Die vom Kunden zu zahlenden Lizenz- und Servicegebühren sind ohne Abzüge entsprechend der Zahlungsfristen auf der Rechnung zur Zahlung fällig. Wir sind jederzeit berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauskasse zu verlangen.
4. Für Services gilt ergänzend das Folgende:
Bei einem Service mit vereinbartem Mindestzeitraum haben wir das Recht, ab dem zweiten Vertragsjahr, einmal (1x) pro Vertragsjahr (Beispiel: bei Laufzeitbeginn am 01.04. eines Jahres läuft das erste Vertragsjahr vom 01.04. des Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres) die vereinbarten Netto-Preise zu überprüfen und mit einer Vorankündigungsfrist (per E-Mail, Brief) von 4 Wochen um bis maximal jeweils 10 % ohne Angabe von Gründen zu erhöhen. Die Mitteilung über den Umfang der Erhöhung und die daraus neu vom Kunden geschuldeten Preise erfolgt per E-Mail oder Brief.
5. Fahrtkosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten für Leistungen, die wir nicht an unserem Geschäftssitz in Chemnitz erbringen, werden gesondert berechnet. Pkw-Fahrten werden entsprechend Angebot, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Flugzeug) und Übernachtungskosten (ortsübliche mittlere Preiskategorie) gegen Nachweis nach Aufwand, Spesen/Verpflegungspauschale nach den jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen in Rechnung gestellt. Zusätzlich wird bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie bei Übernachtungskosten pauschal ein Aufwand von 15 % auf den jeweiligen Nettowert der Kosten für das Verkehrsmittel bzw. die Übernachtung für den internen Aufwand berechnet.
Für Reisezeiten können wir den vollen Stundensatz der eingesetzten Mitarbeiter berechnen. Grundlage für die Berechnung ist unser Sitz in Chemnitz.
6. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Er kann Zahlungen nur insoweit zurückhalten, als Gegenansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
7. Bei Zahlungsverzug oder wenn nach Abschluss eines Vertrags über Bereitstellung der Software oder die Leistung der Services erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Lizenz- oder Servicegebühren durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir berechtigt (i) die betreffenden Lieferungen und/oder Leistungen zurückzuhalten oder von Dritten eine Sicherheit (z.B. Bankbürgschaft einer deutschen Großbank) für die Wiederaufnahme der Lieferung und/oder Leistung zu verlangen; und nach den gesetzlichen Vorschriften vom Einzelliefervertrag zurückzutreten (§ 321 BGB); oder (ii) mit sofortiger Wirkung vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten und/oder den jeweiligen Vertrag außerordentlich schriftlich zu kündigen. In den vorgenannten Fällen sind wir ebenso berechtigt, die vereinbarte Zahlungsweise durch entsprechende Mitteilung in Textform einseitig auf Vorkasse umzustellen oder für die betreffende Lieferung und/oder Leistung eine Sicherheit Dritter (z.B. Bankbürgschaft einer deutschen Großbank) zu verlangen. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben insgesamt hiervon unberührt.
VIII. Pflichten des Kunden
1. Der Kunde wird uns bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen mit Mitwirkungs- und Beistellleistungen unterstützen.
2. Sofern sich die Mitwirkungs- und Beistellpflichten nicht bereits aus diesen AGB, dem Angebot, der Bestellung und/oder der Auftragsbestätigung ergeben, werden wir dem Kunden rechtzeitig, mit angemessener Frist auf Art, Umfang, Zeitpunkte und sämtliche erforderlichen Details der von ihm zu erbringenden Mitwirkungs- und Beistellpflichten hinweisen und den Kunden zur Erbringung auffordern. Der Kunde erfüllt seine Mitwirkungs- und Beistellpflichten unverzüglich und unentgeltlich. Dies gilt insbesondere auch für sämtliche Informationen, die wir zu Abrechnungszwecken unserer Services benötigen.
Der Kunde ist für die Datenerfassung und -übertragung durch die autorisierte Kundenhardware allein verantwortlich und stellt hierfür insbesondere sicher, dass eine Datenübertragung in den vorgegebenen Datenformaten sowie über die spezifizierten Schnittstellen erfolgt. Sofern wir vertraglich nicht das Hosting von Daten für den Kunden übernommen haben, ist der Kunde auch für die Speicherung und Sicherung der erhobenen Daten verantwortlich.
3. Nach entsprechender kostenpflichtiger Beauftragung können wir Unterstützungsleistungen zu Kompatibilitätszwecken in Bezug auf die Software erbringen. In diesem Fall ist der Kunde bei Inkompatibilitäten der Software mit der vorhandenen Software- und/oder Hardwareumgebung verpflichtet, zur Beseitigung der Inkompatibilität an allen beteiligten Geräten nach unserer Anweisung zumutbare Einstellungen /Konfigurationsänderungen vorzunehmen.
Weiter ist der Kunde verpflichtet, zur Beseitigung von Störungen und Fehlern an seinem System, insbesondere an beteiligter Hardware einschließlich Betriebssoftware, nach unseren Anweisungen zumutbare Einstellungen bzw. Änderungen der Konfiguration vorzunehmen, wenn damit die Funktionalität der Software hergestellt werden kann.
In allen Fällen ist der Kunde verpflichtet, uns bei Fehlersuche und Beseitigung zu unterstützen. Insbesondere gewährt uns der Kunde zu diesem Zweck hinreichenden Fernzugriff auf die beim Kunden installierte Software. Außerdem gewährt der Kunde unseren Mitarbeitern bei Bedarf während der ordentlichen Geschäftszeiten des Kunden auch Vor-Ort-Zugang zur Software. Vor-Ort-Besuche finden stets nur nach unserer Zustimmung unter Einhaltung der angemessenen Sicherheitsbestimmungen des Kunden statt, unser entsprechender zusätzliche Aufwand (Zeitaufwand für Personal, An- und Rückfahrtkosten, Spesen, z. B. Übernachtungskosten) ist vom Kunden nach unserem vorherigen Hinweis gesondert zu vergüten.
Sofern erforderlich gestattet uns der Kunde die Nutzung von Räumlichkeiten, Hardware, Software und Telekommunikationseinrichtungen, soweit dies zur Erbringung der Services erforderlich ist.
4. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Er wird die Software gründlich auf deren Eignung zu dem von ihm beabsichtigten Zweck testen, bevor er diese operativ einsetzt. Er ist verpflichtet, seine Daten und seine IT-Infrastruktur einschließlich der zur Verfügung gestellten Software und I-PCs nach dem Stand der Technik vor Verlust, Zerstörung und gegen unbefugten Zugriff durch Dritte zu schützen und die Kompatibilität sicherzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Systemumgebung auf eigene Kosten stets technisch so weiterzuentwickeln und vorzuhalten, dass die Software auch in einem aktualisierten Stand voll funktionsfähig betreiben und angewendet werden kann.
5. Sofern wir dem Kunden Zugang zu unseren Systemen oder den Systemen Dritter gewähren, ergreift der Kunde die für den Schutz und die Sicherheit von Zugangsdaten und Passwörtern jeweils erforderlichen Maßnahmen. Insbesondere stellt der Kunde sicher, dass der Zugriff nur über hinreichend qualifizierte, verlässliche und entsprechend bevollmächtigte Mitarbeiter erfolgt. Außerdem trifft der Kunde die notwendigen Absicherungen gegen Zugriffe von Unbefugten oder Missbrauchsaktivitäten.
6. Soweit wir durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungs- und Beistellleistungen an der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen gehindert sind, sind wir für die sich daraus ergebende Leistungsmängel nicht verantwortlich. Vereinbarte Termine verschieben sich in einem angemessenen Umfang. Die Verlängerung wird berechnet nach der Dauer der nicht vertragsgemäßen Mitwirkung bzw. Beistellung.
7. Mit Ablauf der Lizenzzeit ist es dem Kunden untersagt, die Software weiter zu nutzen. Der Kunde ist verpflichtet, die auf eigener Hardware installierte Software (einschließlich eventueller Sicherungskopien) im aktuellen Stand unverzüglich zu löschen. Die Anfertigung und/oder Zurückbehaltung von Kopien ist ausdrücklich nicht erlaubt. Bei Nutzungsüberlassung an Dritte hat der Kunde den Dritten entsprechend vertraglich zu verpflichten. Auf unser Verlangen bestätigt der Kunde schriftlich, dass er seine vorgenannten Pflichten vollumfänglich erfüllt hat.
8. Im Zusammenhang mit den Services gelten die insbesondere die folgenden Mitwirkungspflichten des Kunden:
Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren, insbesondere alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Störungen und Fehlern der Software. Der Kunde stellt dem Auftragnehmer u.a. Systemprotokolle und Speicherauszüge, betroffene Eingabe- und Ausgabedaten, Zwischen- und Testergebnisse und andere zur Veranschaulichung der Störung geeignete Unterlagen zur Verfügung.
Der Kunde benennt einen qualifizierten Mitarbeiter als Systemverantwortlichen, der für sämtliche Rückfragen und zu Erläuterungszwecken, insbesondere im Zusammenhang mit auftretenden Störungen, zur Verfügung steht. Der Kunde sorgt insbesondere dafür, dass nach Meldung einer Störung der Systemverantwortliche oder sein Vertreter für unsere Rückfragen und Behebungsvorschläge mindestens während der Servicezeit, bei Inanspruchnahme eines gesondert vereinbarten Notdienstes auch außerhalb dieser Zeiten, erreichbar ist. Der Kunde sorgt weiter dafür, dass auch ein direkter Austausch zwischen uns und dem Kunden-Mitarbeiter, bei dessen Nutzung der Vertragssoftware eine Störung aufgetreten ist, im Rahmen der Störungsanalyse ermöglicht wird.
IX. Liefer- und Leistungszeit, Verzug, höhere Gewalt
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Beginn einer vereinbarten Lizenzzeit ist eingehalten, wenn die Software dem Kunden zur Verfügung gestellt wird oder nach Inbetriebnahme durch Schaeffler beim Kunden einsatzbereit ist.
2. Der Anspruch auf Nutzung der Software im Rahmen des Software-as-a-Service Modells besteht nur im Rahmen des aktuellen Stands der Technik. Die Software ist im Monatsdurchschnitt mindestens 97 % verfügbar (Wartungsarbeiten und Verbesserungen ausgenommen).
3. Sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen, sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4. Höhere Gewalt und ähnliche unvorhersehbare Ereignisse (z.B. Streik, behördliche Maßnahmen, betriebsfremde Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs) berechtigen uns, die Liefer- und Leistungszeiten angemessen zu verlängern. Schadensersatzansprüche gegen uns werden hierdurch nicht begründet.
5. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung des Kunden in schriftlicher Form an unsere Geschäftsführung erforderlich. Entsteht dem Kunden durch unseren Lieferverzug ein Schaden, kann er eine Verzugsentschädigung fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 % des Nettopreises, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Wahl der Verzugsentschädigung hat schriftlich zu erfolgen und ist bindend. Mit der Wahl der Verzugsentschädigung erlischt der Anspruch des Kunden auf Ersatz des ihm durch den Lieferverzug entstandenen Schadens. Anstelle der Verzugsentschädigung kann der Kunde den tatsächlich durch den Lieferverzug entstandenen Schaden nach Maßgabe von Ziffer XII. geltend machen.
X. Exportkontrolle
1. Der Kunde hält die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften und -gesetze der Europäischen Union (EU), der Vereinigten Staaten von Amerika (US/USA) und anderer Rechtsordnungen (Exportkontrollvorschriften) ein.
Der Kunde wird Schaeffler im Voraus informieren und alle Informationen zur Verfügung stellen, die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften durch Schaeffler erforderlich sind, insbesondere wenn Produkte, Technologie, Software, Services oder sonstige Warenerzeugnisse von uns (Schaeffler-Güter) bestellt werden für die Verwendung im Zusammenhang mit
- a) einem Land oder Territorium, einer natürlichen oder juristischen Person, das/die Beschränkungen oder Sanktionen der EU, der USA oder anderer anwendbarer Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften unterliegt/unterliegen oder
- b) der Konstruktion, Entwicklung, Produktion oder Nutzung militärischer oder nuklearer Güter, chemischer oder biologischer Waffen, Raketen, Raum- oder Luftfahrzeuganwendungen oder Trägersystemen hierfür.
2. Der Kunde erkennt an,
- a) dass wir im Sinne der Vorschriften des US-Department of Treasury’s Office of Foreign Assets Control (OFAC) bezüglich des Irans (ITSR) und Kuba (CACR) als US-Person zu behandeln sind und
- b) dass deshalb Schaeffler-Güter nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen US-Behörden - weder direkt noch indirekt - in diesen Ländern oder einem anderen Land oder Territorium verwendet, in ein solches geliefert, exportiert, re-exportiert, verkauft oder anderweitig verbracht werden dürfen, welches Beschränkungen oder Sanktionen der US-Regierung unterliegt. Das gilt auch für Lieferungen und Leistungen an eine natürliche oder juristische Person, die auf einer Sanktionsliste der US-Regierung geführt werden.
- c) dass die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch uns unter dem Vorbehalt steht, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. Wir sind in einem solchen Fall daher insbesondere berechtigt, die Vertragserfüllung ohne jede Haftung gegenüber dem Kunden zu verweigern oder zurückzuhalten.
- d) dass der Kunde sich verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten diesem ein End-User-Undertaking (EUU) zur Verfügung zu stellen, aus dem Endverwendung und Endverwender der Vertragsprodukte hervorgeht. Der Lieferant stellt den jeweils erforderlichen Wortlaut des EUU zur Verfügung.
XI. Gewährleistung
1. Unsere Gewährleistung für überlassene Software und Services richtet sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt ist.
2. Wir gewährleisten, dass die vom Kunden lizenzierte Software bei Gefahrübergang im Wesentlichen die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, ergibt sich die Beschaffenheit der Software abschließend aus der Leistungs- und Produktbeschreibung gemäß unserem Angebot bzw. einer etwaig zur Verfügung gestellten Dokumentation.
Wir haben keinen Einfluss auf die Beschaffenheit der Daten, die beim Betrieb der Maschinen anfallen und erhoben werden, für welche die Software verwendet wird. Vor der Datenerfassung erfolgt keine gesonderte Prüfung des Inhalts und Umfangs sowie der Qualität, Vollständigkeit, Verlässlichkeit und/oder der Richtigkeit der jeweiligen Daten. Die Software ist lediglich als Unterstützung bzw. als Hilfsmittel gedacht und kann keine selbständige Prüfung und/oder ein kritisches Urteil des Kunden darüber ersetzen, ob und welche organisatorischen und technischen Maßnahmen im Hinblick auf den Einsatz und Betrieb der betroffenen Maschinen, Anlagen und Produktionsabläufe zu treffen sind.
3. Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536 a Abs. 1 BGB wegen Mängeln für überlassene Software, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
4. Die Durchsetzung von Mängelansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach erstmaligem Erkennen schriftlich gemeldet werden. Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er unter Berücksichtigung des Mangels einen verhältnismäßig hohen Teil des Entgelts nicht geleistet hat.
6. Mängelansprüche sowohl für Software als auch für Services verjähren in 12 Monaten, ausgenommen bei Vorsatz.
Soweit wir die Software oder Teile davon nachbessern oder im Rahmen der Gewährleistung ersetzen, endet die Verjährungsfrist hierfür jeweils mit Ablauf der Verjährungsfrist für die ursprünglich gelieferte Software.
Bei leichten oder unerheblichen Mängeln der Software können wir statt der Nachbesserung oder Ersatzlieferung zur Mängelbeseitigung wahlweise eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen und den Mangel erst mit der zeitnahen, späteren Lieferung eines Standard-Updates endgültig beseitigen. Leichte oder unerhebliche Mängel sind solche Mängel, welche die bestimmungsgemäße Nutzung der Software nicht direkt oder nicht wesentlich beeinträchtigen.
Während der Mängelbeseitigung ist das Recht des Kunden zur Minderung der Vergütung, zur Behebung des Mangels oder zur Rückgängigmachung des Vertrages ausgeschlossen.
Schlägt die Mangelbeseitigung eines nicht nur unerheblichen oder nicht nur leichten Mangels mehrfach fehl und ist dem Kunden ein weiteres Zuwarten unzumutbar, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen der Mangelbehebung liegt insbesondere vor, wenn die Mängelbeseitigung unmöglich ist und wir dem Kunden dies schriftlich erklären oder wenn die Mangelbehebung von uns ausdrücklich gegenüber dem Kunden unberechtigt verweigert wird.
7. Die Parteien sind sich einig, dass eine Mängelhaftung entfällt, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten und Verantwortlichkeiten nicht vollständig und rechtzeitig nachkommt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
8. Mängelansprüche wegen Sachmängeln für überlassene Software sind ausgeschlossen, sofern
- a) die Software durch den Kunden entgegen den Vorschriften dieser AGB verändert werden, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Mangel auch ohne die vorgenommene Veränderung eingetreten wäre;
- b) der Mangel auf ungeeignete Formate oder eine unzureichende Qualität der vom Kunden/Endkunden stammenden Daten zurückgeht;
- c) die Software in einer Umgebung einsetzt werden, die den Systemvoraussetzungen der Software nicht gerecht wird und der Einsatz nicht durch uns autorisiert wurde;
- d) der Mangel durch eine nicht autorisierte Handlung (einschließlich fehlerhafter Eingaben) oder Unterlassung einer erforderlichen Handlung verursacht wurde oder die Software sonst unsachgemäß, insbesondere entgegen unseren ausdrücklichen Empfehlungen, genutzt oder bedient wurden (z.B. durch das Versäumnis empfohlene neue Programmstände aufzuspielen oder erforderliche Konfigurationen einzuhalten oder durch Versuche, nicht unterstützte Vorgänge durchzuführen);
- e) der Kunde die unverzügliche Anzeige eines während der Laufzeit des Vertrages auftretenden Mangels unterlässt und wir aufgrund der Unterlassung den Mangel nicht beseitigen können.
9. Macht ein Dritter Ansprüche gegen den Kunden wegen der Verletzung bestehender Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Urheberrechte (nachfolgend „Schutzrechte“ genannt) durch die Software geltend, und wird aufgrund einer von uns vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Verletzung von Schutzrechten dem Kunden die Nutzung der Software deshalb untersagt oder ist eine solche Untersagung nach unserer Auffassung bereits absehbar, haften wir gegenüber dem Kunden wie folgt:
- a) Wir stellen den Kunden von sämtlichen dem Kunden rechtskräftig auferlegten Schadensersatzansprüchen und den dazugehörigen, gesetzlich erstattungsfähigen Kosten frei und werden nach eigener Wahl und auf eigene Kosten (i) dem Kunden für die betreffende Software ein Nutzungsrecht verschaffen oder (ii) die betreffende Software oder Teile davon austauschen oder so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird und die Software im Wesentlichen aber dennoch der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Wenn keine der vorgenannten Alternativen zu technisch oder wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich ist, können wir und/oder der Kunde den betroffenen Lizenzvertrag kündigen.
- b) Der Kunde wird uns bei allen Schadenminderungsmaßnahmen angemessen unterstützen.
- c) Unsere vorgenannten Verpflichtungen bestehen nur, sofern (i) der Kunde uns von der Geltendmachung oder Androhung solcher Ansprüche unverzüglich und umfassend schriftlich informiert, (ii) alle außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen uns vorbehalten bleiben oder im schriftlichen Einvernehmen mit uns geführt werden, (iii) der Kunde jede von uns für die Beurteilung der Lage oder Abwehr der Ansprüche gewünschte Information unverzüglich zugänglich macht und angemessene Unterstützung gewährt.
- d) Sofern der Kunde die Software fortgesetzt nutzt, obwohl ihm gegenüber bereits ein Anspruch wegen der Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht wurde, beschränkt sich unsere Verantwortlichkeit auf den Zustand vor der Geltendmachung der Rechte, soweit keine anderen Ausschlussgründe vorliegen.
- e) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern die Schutzrechtsverletzung durch Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Software vom Kunden oder von durch ihm beauftragten Dritten verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten oder autorisierten Produkten eingesetzt wird, es sei denn, dass eine derartige Schutzrechtsverletzung auch ohne eine solche Anwendung, Änderung oder einen solchen Einsatz verursacht worden wäre. In diesen Fällen stellt uns der Kunde von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Schutzrechtsverletzungen frei.
10. Die Bestimmungen dieser Ziffer XI gelten auch bei einer Überlassung der Software durch den Kunden an Endkunden im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Maßgabe der folgenden Ergänzungen:
- a) Der Kunde ist seinen Endkunden gegenüber allein verantwortlich für die Installation, Konfiguration und Instandhaltung sowie die Erbringung von Level-1 und Level-2 Support. Hierzu zählen insbesondere die anfängliche technische Prüfung und Analyse von Problemen, die Suche nach in der Vergangenheit aufgetretenen Problemen, die Ermittlung und entsprechende Bereitstellung verfügbarer Korrekturen und Workarounds und ggf. erforderliche Vor-Ort-Unterstützung durch für die Betreuung der Software hinreichend qualifizierte und geschulte Mitarbeiter des Kunden. Der Kunde wird die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen dokumentieren und auf Verlangen, unter Herausgabe der betreffenden Unterlagen, nachweisen.
- b) Ist der Kunde der Ansicht, dass nach erfolgloser Durchführung der vorgenannten Maßnahmen ein Mangel an der einem Endkunden überlassenen Software vorliegt, so ist der Kunde zur Wahrnehmung von Gewährleistungsrechten nach Maßgabe dieser Ziffer XI befugt.
- c) Die Geltendmachung des Mangels und die Kommunikation mit uns im Zuge der Fehlerbehebung müssen stets durch hinreichend qualifizierte und im Umgang mit der Software geschulte Mitarbeiter des Kunden erfolgen. Wir sind nicht verpflichtet, Anfragen oder Mängelanzeigen von Mitarbeitern von Endkunden entgegenzunehmen und abzuwickeln.
- d) Sofern sich nach einer Prüfung durch uns herausstellt, dass ein Mangel vorliegt, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer XI mit der Maßgabe, dass wir dem Kunden einen neuen Programmstand der Software überlassen, der den Mangel behebt und der Kunde zur Ergreifung von Maßnahmen in Form von Level-1 und/oder Level-2 Support (entsprechend unseren fachlichen Empfehlungen) selbst vornimmt. Zu direkten Maßnahmen gegenüber den Endkunden sind wir nur verpflichtet, wenn die Mängelbeseitigung Maßnahmen nach Level-3 Support erfordert. Dabei sind sich die Parteien einig, dass uns keine unmittelbare Verantwortung gegenüber den Endkunden trifft, der Kunde der primäre Ansprechpartner der Endkunden bleibt und wir nicht zu unentgeltlichen Vor-Ort-Besuchen bei den Endkunden verpflichtet sind.
XII. Haftung
1. Soweit sich aus diesen AGB nichts anders ergibt, haften wir bei der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
2. Wir haften – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
3. Im Fall einer bloß einfach oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
- a) – allerdings unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden/den Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- b) für Schäden/Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- c) bei einem Verlust von Daten ausschließlich für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessenen Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre; sofern wir das Hosting für den Kunden übernommen haben, gilt anstatt dessen eine Haftung nach dem vorhergehenden Absatz b).
- d) Die sich aus b) und c) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Soft- bzw. Hardware oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Außerdem bleibt eine etwaige zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere aus dem Produkthaftungsgesetz, unberührt.
- e) Vertragsstrafen und pauschalierten Schadensersatz, die/den der Kunde im Zusammenhang mit von uns gelieferter Soft- bzw. Hardware-Ware an Dritte schuldet, kann er – vorbehaltlich aller weiteren Voraussetzungen – nur dann als Schadensersatz geltend machen, falls dies mit uns ausdrücklich schriftlich vereinbart ist oder der Kunde uns vor unserem Vertragsschluss mit ihm ausdrücklich schriftlich auf dieses Risiko hingewiesen hat.
- f) Der Kunde ist verpflichtet, uns Schäden und Verlust, für die wir aufzukommen haben, unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von uns aufnehmen zu lassen.
4. Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche/Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Kunden, die auf einem Mangel der Software und/oder eines Service beruhen, verjähren 24 Monate nach Bereitstellung der Software bzw. Bereitstellung des Service, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist. Schadensersatzansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben, verjähren ausschließlich mit Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Soweit unsere Haftung gemäß den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
XIII. Garantie
Angaben in unseren (offline und online) Katalogen, Druckschriften, Werbeschriften, sonstigen allgemeinen Informationen und/oder Angeboten und Auftragsbestätigungen stellen zu keinem Zeitpunkt eine Garantie dar. Die Einräumung einer Garantie durch uns muss schriftlich erfolgen und als solche ausdrücklich bezeichnet sein.
XIV. Datenschutz
1. Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Die Parteien sind sich einig, dass wir bei der Durchführung von Verträgen keinen Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten sollen – weder in den Systemen des Kunden noch in denen der Endkunden. Der Kunde stellt durch die dafür erforderlichen Maßnahmen sicher, dass eine solche Zugriffsmöglichkeit ausgeschlossen ist. Der Kunde prüft im Falle von Systemänderungen, ob hierdurch eine Verarbeitung von Daten mit Personenbezug erforderlich wird oder die Zugriffsmöglichkeit von uns auf solche Daten nicht länger ausgeschlossen werden kann.
2. Sofern der Kunde nach diesem Vertrag dazu verpflichtet ist, uns Kontaktdaten seiner Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, stellt er die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen dafür sicher, insbesondere ist er zur Dokumentation der gesetzlichen Erlaubnisgrundlage verpflichtet.
3. Zur Absicherung der datenschutzrechtlichen Vorgaben schließen die Parteien im Bedarfsfall eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach unserer Mustervorlage ab.
XV. Kündigung, Rechtsfolgen
1. Soweit nicht ausdrücklich in der Bestellung und Auftragsbestätigung vorgesehen, ist eine ordentliche Kündigung der vereinbarten Lizenzen und/oder der bestellten Services während der angegebenen Vertragslaufzeit für die Bereitstellung der Software bzw. der Leistung der Services ausgeschlossen.
Ein Vertrag über die Überlassung von Software und der Services endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.
2. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- a) wenn der Kunde den Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen droht, ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird oder wegen Zahlungsunfähigkeit Zwangsvollstreckung gegen einen Kunden eingeleitet wird,
- b) bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn die Pflichtverletzung trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Frist nicht oder nicht fristgerecht behoben wurde; dabei bedarf es keiner Abmahnung, wenn die Vertrauensgrundlage für die weitere Durchführung des Vertrags bereits durch die erstmalige Pflichtverletzung derart erschüttert ist, dass sie nicht wiederhergestellt werden kann (wie z.B. bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß des Kunden gegen die Lizenzbestimmungen dieser AGB); diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Fälle der Ziffer IX., da darin eine konkrete Abhilfe für die betreffenden Fälle bestimmt ist.
3. Jede Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
4. Zur Vermeidung von Missverständnissen stellen die Parteien klar, dass die Regelungen zur Vertraulichkeit (Ziffer VI.), zu den Löschungspflichten des Kunden (Ziffer VIII.7), zu den Rechten hinsichtlich Maschinendaten (Ziffer XIV.) sowie zum Schutz der Software und Rechten an Zusatzprogrammierungen (Ziffer IV.) über die Beendigung dieses Vertrags hinaus fortwirken.
XVI. Open Source
Die Datenerfassungs- und die Auswerte-Software enthält Open-Source-Komponenten. Die jeweiligen Lizenzbestimmungen sowie erforderliche Informationen und Hinweise werden im Rahmen der Bereitstellung der Software bzw. über eine Begleitdokumentation analog oder digital zur Verfügung gestellt.
XVII. Schlussbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Chemnitz.
3. Zwischen uns und dem Kunden besprochene Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. Ziffer II. 4. bleibt unberührt.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für den Fall, dass die ganz oder teilweise unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
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